Hilfe in besonderen Lebenslagen – 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Ist die Existenz eines Leistungsempfängers gesichert, endet natürlich nicht die Arbeit des Sozialamts. Für viele Menschen braucht es weitere Leistungen, um ihren Bedarf zu decken. Hier kommt unser Leistungsmodul für die Hilfen in besonderen Lebenslagen ins Spiel.

Krankenhilfe und Hilfe zur Pflege

Der überwiegende Teil der HBL-Leistungen fällt in Kapitel 7 des SGB XII an. Pflegebedürftige Menschen erhalten besondere Leistungen, die es zu gewähren, berechnen und bescheiden gilt. Die allermeisten Menschen können die anfallenden Kosten bei einem erhöhten Pflegebedarf nicht mehr durch eigene Mittel decken. Das Sozialamt gewährt in solchen Fällen Leistungen, die dem entsprechenden Bedarf gerecht werden müssen. Das zugehörige Leistungsmodul deckt dabei alle wichtigen Bereiche ab, beginnend bei der Berücksichtigung der Pflegestufen und automatischen Mehrbedarfen bis hin zur detaillierten Eigenanteilsberechnung. Im Verbund mit unserem Modul für die existenzsichernden Leistungen können so alle Fälle dieses Kapitels vollumfänglich abgebildet werden. Das entlastet die Sachbearbeiter und sorgt für korrekte Controllingdaten und automatische Statistiken.

In Fällen, die über keine Krankenversicherung verfügen, sind die Hilfen zur Gesundheit ein wichtiger Baustein, um Erkrankungen vorzubeugen oder in anderen gesundheitlichen Lebenslagen entsprechende Hilfe zu leisten. Das Modul unterstützt die Sachbearbeiter auch bei der Abrechnung mit den Krankenversicherungen für analog erbrachte Leistungen.

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und anderen Lebenslagen

Im Sozialwesen gibt es besondere Lebenslagen, die passgenau Hilfen erfordern. So sind Obdachlose oder Menschen, die für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr in Betracht kommen, dabei zu unterstützen, ihre Situation zu überwinden. Ebenso gibt es Leistungen beispielsweise für blinde Menschen oder für Bestattungen, die nicht durch die Angehörigen bezahlt werden können. Care hilft den Sachbearbeitern im Sozialamt dabei, alle Leistungen dieser Bereiche zu gewähren, zu zahlen und die entsprechenden Bescheide zu erstellen. Wie in allen Leistungsmodulen werden die zugehörigen Statistiken automatisch erstellt und können bei den statistischen Landesämtern eingereicht werden.

Leistungsorte und Landesleistungen

Care kennt natürlich die Unterschiede in Leistungsorten und die Vorrangigkeit ambulanter Leistungen. Alle Leistungen der Kapitel 5 – 9 SGB XII können stationär, teilstationär und ambulant erbracht werden.

Nicht zuletzt werden Landesleistungen wie Landespflegegeld oder Landesblindengeld auch problemlos mit Care abgebildet.


Sie haben Fragen? Lassen Sie sich von uns kontaktieren!